Wendland & Ercan Partnerinnen
Wendland & Ercan Partnerinnen

Wenn Sie von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten...

...müssen Sie dieser Ladung keine Folge leisten! Man kann ohne jeglichen Nachteil die Ladung einfach ignorieren und erst mal zu einer Strafverteidigerin gehen. Diese holt sich die Strafakte und überlegt sich zusammen mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

 

Auch wenn Sie festgenommen werden, müssen Sie nicht zur Sache aussagen. Im Gegenteil: „Wer früh singt, sitzt länger!“ – Anders als in Film und Fernsehen von Polizeibeamten behauptet, ist es nicht sinnvoll, frühzeitig ein Geständnis abzulegen, um eine Strafmilderung zu erhalten. Vielmehr wird vom Gericht ein spätes Geständnis – also erst in der Hauptverhandlung – honoriert. 

 

Oft sind andere Beweismittel, zB der Auswertung von Telekommunikationsmitteln, rechtswidrig erhoben worden. Diese Beweismittel werden jedoch von der Polizei oft benutzt, um ein Geständnis zu erlangen:  Der Betroffene bekommt die Daten vorgelegt, wonach er zum Tatzeitpunkt in der entsprechenden Funkzelle war, und denkt, dass es keinen Sinn macht, noch zu leugnen, und gesteht. Das ist unnötig!

 

Daher seien Sie besonnen: Sagen Sie der Polizei, dass Sie zur Sache keine Angaben machen und verlangen Sie eine Strafverteidigerin!

 

Wenn Sie von der Polizei eine Vorladung als Zeuge  erhalten...

...bedenken  Sie bitte, dass die Polizei Sie auch als Zeugen vernehmen wird, wenn Sie als Täter zumindest in Betracht kommen! 

 

Seit dem 24.8.2017 sind Sie verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen und auch zur Sache auszusagen, wenn aus der Ladung hervorgeht, dass der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrundeliegt. Anderenfalls müssen Sie nicht erscheinen. 

 

Sollten Sie mündlich vorgeladen werden, fragen Sie ausdrücklich, in welcher Eigenschaft (Zeuge oder Beschuldigter) Sie vorgeladen werden und wer diese Vorladung angeordnet hat.

 

Zeugen haben ua nach den §§ 52 ff. StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Sie

  • Ehegatte, Verlobte, LebenspartnerInnen uÄ des Beschuldigten sind,
  • BerufsgeheimnisträgerInnen wie Geistliche, DrogenberaterInnen, Rechtsanwälte uÄ sind,
  • sich selbst mit der Aussage belasten würden. 

 

Zeugen dürfen die Polizei zwar belügen, aber sie dürfen niemanden fälschlich verdächtigen (§ 164 StGB) und sie dürfen auch keine Strafvereitelung nach § 258 StGB (nur zugunsten ihrer Angehörigen) begehen!

 

Hier finden Sie uns

Wendland & Ercan Partnerinnen
Hauptstraße 117
10827 Berlin

 

Kontakt

Rufen Sie uns an unter  030 95 62 92 42.

 

Faxen Sie uns unter

030 95 62 92 45.

 

In dringenden Fällen erreichen Sie uns auch mobil unter 0152/25 83 28 60.

 

Mailen Sie uns unter

info[at]wendland-und-ercan-partnerinnen.de 

Bürozeiten

9 Uhr  - 17 Uhr

Druckversion | Sitemap
© Wendland & Ercan Partnerinnen